Rz. 12

Verursacht der Geschäftsführer bei Dritten Personen- oder Sachschäden ist dies kein Fall der D&O-Versicherung, sondern der Betriebshaftpflichtversicherung. Dort sind indes häufig Ansprüche nicht versichert, wenn Gegenstände schuldhaft abhandenkommen. Der Schwerpunkt der Betriebshaftpflichtversicherung bei Sachschäden liegt in der Beschädigung oder Zerstörung der Sachen, nicht im Abhandenkommen derselben. So könnte dem Geschäftsführer vorgeworfen worden, er habe nicht gehörig auf einen wertvollen Gegenstand des Kunden, z.B. eine geliehene Maschine geachtet, so dass diese gestohlen werden konnte. Insofern ist ein wichtiger Bereich der Sachschäden bei der Betriebshaftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen. In der D&O-Versicherung sind nur Vermögensschäden versichert, so dass dieser Versicherer auch nicht eintrittspflichtig wäre. Allerdings lassen sich auch in der Betriebshaftpflichtversicherung häufig mit kleineren Deckungssummen Schadensersatzansprüche beim Abhandenkommen von Sachen einschließen. In der D&O-Versicherung sind grundsätzlich nur Vermögensschäden und gerade keine Personen- und Sachschäden versichert, wobei auch Schäden ausgeschlossen sind, die sich aus Personen- oder Sachschäden herleiten (siehe A-1 AVB D&O VI). Wenn allerdings die Eigenschadenklausel – anders als jene in den AVB D&O nicht auf Vermögensschäden beschränkt ist und die Grunddeckung – ebenfalls abweichend von den Musterbedingungen, also die AVB D&O - eine Erweiterung der Vermögensschäden, die sich aus Sach- oder Personenschäden herleiten, enthalten, ließe sich ggf. ein weiterer Anwendungsfall der Klausel bejahen.

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