Rz. 119

Der Wortlaut lässt offen, ob Versicherungsleistungen aus privaten Versicherungsverträgen oder auch aus dem Sozialversicherungsrecht gemeint sind. Leistungen der Sozialversicherungsträger, die an Arbeitgeber ausgekehrt werden, z.B. auf Zahlung von Kurzarbeitergeld, dürften wohl nicht gemeint sein. Diese Leistungen würde man im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin wohl nicht als Versicherungsleistung bezeichnen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

 

Rz. 120

Erfasst werden daher Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit privatrechtlichen Versicherungsverträgen. Versicherungsleistungen, die geltend gemacht werden könnten, werden nicht beansprucht oder nicht im vollen Umfang beansprucht.

Beispiele: Der Geschäftsführer zeigt den Schadensfall, z.B. den Sturmschaden zu spät an, weshalb es zur Kürzung der Versicherungsleistung kommt. Der Geschäftsführer lässt einen Anspruch aus einer Feuerversicherung verjähren. Der Geschäftsführer versäumt die Wiederanschaffung des gestohlenen Werkzeuges innerhalb der in den Bedingungen vereinbarten Frist von drei Jahren, weshalb nur die Zeitwerte nicht jedoch die höheren Neuwerte entschädigt werden. Der Geschäftsführer vergisst nach einem Leitungswasserschaden, den auch mitversicherten Unterbrechungsschaden geltend zu machen.

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