Rz. 24

Die Stellung des Insolvenzantrags oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des D&O-Versicherungsvertrags keine direkten Auswirkungen, also der Versicherungsvertrag oder der Versicherungsschutz enden nicht per se durch diese Ereignisse. Allerdings wäre zu prüfen, ob in den D&O-Versicherungsbedingungen Klauseln vereinbart sind, die eine Beendigung des Vertrags vorsehen oder ob zumindest eine Anzeigeobliegenheit vereinbart ist, wonach die Antragstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuzeigen sind. Auch könnten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Antragstellung eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen (siehe dazu auch die Ausführungen unter 3 und unter B-3.2. AVB D&O).

 

Rz. 25

Soweit der Versicherungsfall bereits durch die Anspruchserhebung eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestand, bleibt es dabei.[1] Der Versicherte hat einen Direktanspruch auf Versicherungsschutz.[2] Auch eine rückständige Prämie vernichtet nicht rückwirkend den bereits ausgelösten Versicherungsschutz.

 

Rz. 26

Tritt der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt ein, zu dem wegen Prämienzahlungsverzugs und einer sog. qualifizierten Mahnung bereits eine Leistungsfreiheit eingetreten ist, bliebe es bei dieser Leistungsfreiheit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung vor Beendigung des Versicherungsschutzes vor und die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt während der Nachmeldefrist (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter 4 und zum Prämienzahlungsverzug und zur Leistungsfreiheit und den Auswirkungen auf den Versicherten die Ausführungen bei B1-4.4 AVB D&O).

[1] Orlikowski-Wolf r+s 2021, 365. 370.
[2] Siehe zum ähnlichen Fall in der Rechtsschutzversicherung, BGH Urt. v. 16. 7.2014 - IV ZR 88/13. NJW 2014, 1118, 1119, wonach es bei einer an den Versicherten erteilten Deckungszusage trotz Insolvenz des Versicherungsnehmers bleibt: "Die Insolvenz des VN beeinträchtigt die Rechtsposition des Versicherten nicht, da der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zur Insolvenzmasse des VN, sondern der des Versicherten gehört".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge