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In der Praxis tritt der D&O-Versicherer häufig – jedenfalls bei höheren Streitwerten - im Schadensersatzprozess auf Seiten der beklagten Organmitglieder als Streithelfer bei. Dies ist insbesondere bei mehreren Beklagten sinnvoll, um hier eine einheitliche Abwehr – soweit geboten – zu ermöglichen. Der Beitritt des D&O-Versicherers ist grundsätzlich zulässig.[1] Aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung im Haftpflichtprozess gegen die Organmitglieder für den etwaigen Deckungsprozess gegen die D&O-Versicherer besteht für diesen ein rechtliches Interesse an dem Ausgang des Haftpflichtprozesses gegen die Organmitglieder, so dass er zur Nebenintervention berechtigt ist.[2] Allerdings sind hier Zweifel angebracht, ob diese Ansicht zutreffend ist, da der Versicherer aufgrund seines Prozessführungsrechts nicht beitreten muss, um den Verlauf des Prozesses zu beeinflussen. Obsiegt die versicherte Person, werden die Kosten der Nebenintervention dem Kläger, also bei der Innenhaftung der Gesellschaft oder bei der Außenhaftung dem geschädigten Dritten auferlegt. Zu den Auswirkungen auf eine Kostenanrechnungsklausel, siehe unten bei A-6.4 AVB D&O.

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