Rz. 118

Vom Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A-7.8 AVB D&O ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die sich daraus ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, dass Versicherungsleistungen oder Versicherungen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen, abgeschlossen oder fortgeführt werden. Dieser Ausschluss, der schlagwortartig als "unzureichender Versicherungsschutz" tituliert werden könnte, ist jedoch weitergehender. Die erste Fallgruppe umfasst dabei, die unterlassene bzw. unzureichende Wahrnehmung von Versicherungsleistungen. Die zweite Fallgruppe bildet die Nichtwahrnehmung oder der unzureichende Abschluss und Fortführung des Versicherungsschutzes. Zur Frage, ob es sich um eine verhüllte Obliegenheit handelt, siehe oben unter II. Wird ausreichender Versicherungsschutz versäumt und macht man dies dem Organmitglied zum Vorwurf, könnte die D&O-Police als "Superpolice" fungieren. Man bräuchte dann keine anderen Versicherungsprodukte mehr, die auf Vermögensschäden gerichtet sind.[1] In der Praxis ist der Ausschluss nur noch selten anzutreffen. Zur Frage, ob bzw. wann bei einem unzureichenden Versicherungsschutz noch Vermögensschäden vorliegen, siehe oben unter A-1 AVB D&O VI. Der Geschäftsleiter muss im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens grundsätzlich nach einer gründlichen Risikoanalyse ggf. unter Heranziehung externen Sachverstands entscheiden, welche Versicherungsverträge mit welcher Deckung beschafft bzw. aufrechterhalten werden sollten.

[1] Bruck/Möller/Gädtke, A-7 AVB D&O Rn. 93 unter Verweis auf die Erläuterungen des GDV zu den AVB D&O.

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