Rz. 6

B1-6.2.2 Abs. 1 AVB D&O regelt das Schicksal der Prämie im Fall des Rücktritts wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit während B1-6.2.3 AVB D&O die Anfechtung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer wegen Arglist bzw. Drohung betrifft. Hier regelt § 39 Abs. 1 VVG ebenfalls, dass dem Versicherer die Prämie bis Wirksamwerden des Rücktritts gebührt. Gleiches gilt nach dieser Norm für die Prämie im Fall der Anfechtung des Versicherungsvertrags. Trotz Nichtigkeit darf der Versicherer die Prämie bis zum Zeitpunkt, in dem die Anfechtung wirksam wird behalten. Dass die Anfechtung zur rückwirkenden Nichtigkeit gemäß § 142 Abs. 1 BGB führt, steht dem nicht entgegen.

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