Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

 

Rz. 1

Eine Übersicht über die länderbezogenen Embargos findet sich auf dem Internetauftritt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Betroffen sind zahlreiche Länder wie Belarus, Nordkorea, Iran, Myanmar, Russland, Simbabwe, Somalia, u.a. Neben Waffenembargos sind häufig auch Dual-Use-Güter betroffen, die aufgrund ihres Verwendungszecks nicht nur zivil, sondern auch zur Repression bzw. militärisch eingesetzt werden können. Es gibt aber auch Genehmigungspflichten für Dienstleistungen wie für technische Hilfen, z.B. in Zusammenhang mit industrieller Software oder Finanzhilfen. Jedes Unternehmen muss sehr genau prüfen, wann es gegen Embargobestimmungen verstoßen würde bzw. wann es eine Genehmigung benötigt oder die Ausfuhr ohnehin untersagt ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle selbst hält hier Informationen bereit.[1] Dies betrifft Fragen, wie die Bestellung eines ausfuhrverantwortlichen als Mitglied der Geschäftsführung bzw. die Implementierung eines innerbetrieblichen Compliance-Systems. Der Versicherungsschutz für Organpersonen wäre betroffen, wenn z.B. die Gesellschaft ihren Geschäftsführer wegen eines Schadens in die Haftung nehmen möchte, der ihr wegen eines Verstoßes gegen die Embargobestimmungen entstanden ist. Der Verstoß gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts kann Strafen und Bußgelder auslösen. Soweit die Gesellschaft Adressatin eines Bußgeldes (z.B. nach § 19 Außenwirtschaftsgesetz [AWG]) ist, wird diese prüfen, inwieweit ein Rückgriff gegen das Organmitglied, insbesondere den ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer in Betracht kommt. Nach A-7 Nr. 10 AVB D&O würde zudem der Ausschluss wegen Schäden von Bußgeldern eingreifen, die gegen den Versicherungsnehmer verhängt wurden. Sofern dieser Ausschluss bei einem weitgehenden Wording nicht besteht, erlangt der Ausschluss des Verstoßes gegen Embargobestimmungen eine eigenständige Bedeutung. Inwieweit auch Inanspruchnahmen des Geschäftsführers im Ausland erfasst sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hat die Gesellschaft unter Verstoß gegen ein Waffen-Embargo Waffen in ein Land geschickt und wird der Geschäftsführer in diesem Land oder einem anderen Land deshalb zivilrechtlich belangt, dürfte der Ausschluss einschlägig sein.

 

Rz. 2

In Einzelfällen hat sich die EU entschlossen Embargobestimmungen der USA nicht zu übernehmen. Dann besteht Versicherungsschutz. Die USA beanspruchen für nationales Exportkontrollrecht weltweite, das heißt extraterritoriale Wirkung. Dies kann selbst den Export von US-Produkten außerhalb der USA, z.B. von Deutschland in ein Land betreffen, das von einem US-Embargo betroffen ist. Selbst wenn Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen, kann eine US-Sanktion betroffen sein.

[1] Siehe z.B. das Merkblatt, Firmeninterne Exportkontrolle, Betriebliche Organisation im Außenwirtschaftsverkehr, 2. Auf. 2018.

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