Leitsatz

Geht ein gebraucht gekaufter Pkw vorzeitig in die Knie, weil sein Getriebe streikt, kann der Händler, der ihn repariert, vom Kunden keinen Eigenanteil fordern, auch wenn seine "Vertragsgarantie" dies durch Verschlechterung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte so regelt.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im April 2005 von einem Autohändler einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von 60000 km. Daran musste er, ein halbes Jahr danach, einen Getriebeschaden feststellen. Wie in der Garantie vereinbart, übernahm der Verkäufer die Reparatur, doch der Käufer musste einen Eigenanteil von 1000 EUR bezahlen.

Erst als er den Eigenanteil beglichen hatte, merkte der Käufer, dass er nach den gesetzlichen Gewährleitungsvorschriften nicht hätte zahlen müssen, sondern Anspruch auf vollständig kostenfreie Behebung des Schadens hatte. Darauf verlangte er die Rückzahlung des Betrags mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt: Dem Händler habe kein Anspruch auf anteilige Bezahlung der Rechnung zugestanden. Die Vorinstanz war nicht sicher, ob der Getriebeschaden schon vor der Übergabe angelegt war und gab der Rückzahlungsforderung des Käufers nicht statt, weil er nicht beweisen könne, dass das Getriebe schon bei der Übergabe des Wagens an ihn defekt gewesen war. Da er die Rechnung bezahlt habe, habe er auch die Vertragsgarantie anerkannt.

Der BGH war kundenfreundlicher: Der Autohändler sei zur Gewährleistung für den Getriebeschaden verpflichtet gewesen, deshalb müsse er die Kosten der Reparatur in vollem Umfang zahlen. Weil ein Getriebe im Normalfall erheblich länger fehlerlos funktionieren müsse, die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung liegt bei 259000 km, komme als Ursache nur übermäßiger Verschleiß infrage. Ein Fehler gilt als bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden, wenn er innerhalb von 6 Monaten auftritt. Hier greift bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers die Vermutung, dass ein innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung könne ein Anerkenntnis nicht gesehen werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.11.2008, VIII ZR 265/07.

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