Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 06.02.2008; Aktenzeichen 1 O 320/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 320/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Mitsubishi Galant wegen eines wiederholt, erstmals zwei Monate nach Übergabe aufgetretenen Getriebeschadens in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach teilweiser Rücknahme in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Rücktritt berechtigt sei, weil das Fahrzeug sich nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eigne und deshalb einen Sachmangel aufweise. Das Vorliegen eines Mangels schon zur Zeit des Gefahrübergangs werde nach § 476 BGB vermutet. Für das Vorliegen eines Mangels schon bei Gefahrübergang spreche auch die relativ geringe Laufleistung von nur 2.000 km bis zum ersten Auftreten des Getriebeschadens. Infolge des Eingreifens der gesetzlichen Vermutung treffe den Beklagten der Vollbeweis dafür, dass die Sache bei Gefahrübergang noch nicht mit einem (Grund-)Mangel behaftet gewesen sei. Vorliegend stehe indessen aufgrund des eigenen Vorbringens des Beklagten fest, dass das eingebaute Getriebe für einen Fahrbetrieb mit Höchstgeschwindigkeit und eingeschalteter Klimaanlage bei hohen Außentemperaturen nicht ausgelegt sei. Damit räume der Beklagte selbst ein, dass sich das gekaufte Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne.

Dagegen wendet der Beklagte sich mit seiner Berufung. Er meint, die Vermutung des § 476 BGB komme erst dann zum Tragen, wenn das Vorliegen eines Sachmangels unstreitig oder bewiesen sei. Daran fehle es hier. Er, der Beklagte, habe bestritten, dass die Ursache für den nach Übergabe eingetretenen Getriebeschaden bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei. Darüber hätte Beweis erhoben werden müssen. Dem Beklagten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, die Vermutung des § 476 BGB zu widerlegen. Ungeachtet dessen weiche die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs weder von der vereinbarten Beschaffenheit ab noch liege ein Mangel i. S. v. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs sei die Vergleichsgruppe aus solchen Fahrzeugen zu bilden, die nach Alter und Laufleistung und des gleichen Typs derselben Marke entsprechen.

Er beantragt,

das am 6.2.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 320/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

II. Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in der erstinstanzlich ausgeurteilten Höhe. Der Beklagte dringt mit seinem auf die Auslegung des § 476 BGB durch das Landgericht beschränkten Angriffen nicht durch.

Der Kläger war gemäß §§ 434 Abs. 1 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB nach der vom Beklagten erklärten Weigerung einer Nachbesserung berechtigt, vom Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zurückzutreten. Der Gebrauchtwagen weist einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf. Danach ist die Sache bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung - wie hier - frei von Sachmängeln, wenn sie sich bei Gefahrübergang, d.h. gemäß § 446 S. 1 BGB bei deren Übergabe, für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Die gewöhnliche Verwendung ist objektiv aus der Art der Sache und aus den Verkehrskreisen, denen der Käufer angehört, abzuleiten. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, d.h. bei Sachen auch anderer Hersteller (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 2235; 2006, 2858) mit demselben Qualitätsstandard. Gewöhnliche Verwendung eines Fahrzeugs ist in erster Linie dessen Fahrfähigkeit und -bereitschaft. Das gilt auch für ein Gebrauchtfahrzeug zumindest dann, wenn es eine für sein Alter relativ geringe Laufleistung aufweist. Bei einer Fahrleistung von 69.000 km bei Übergabe kann erwartet werden, dass das Fahrzeug noch einige zehntausend weitere Kilometer fahrbereit ist. Gemessen an d...

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