Leitsatz

  1. Auswahlermessen der Gemeinschaft bei mehreren Sanierungsvarianten (hier: bezüglich Fassadeneternitplatten), sofern den Eigentümern die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen unterbreitet werden
  2. Mitwirkung an der Senatsentscheidung durch einen abgeordneten Richter am OLG
 

Normenkette

§ 21 WEG; Art. 86 und 87 Bayerische Verfassung sowie Art. 97, 101 Grundgesetz

 

Kommentar

  1. Ordnungsgemäßer Verwaltung kann es auch entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer zunächst lediglich einen Grundsatzbeschluss über die Art der Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums fassen (hier: zur Sanierung von Asbestzementplatten an den Fassaden in einem Gebäude, das 1977 errichtet wurde) und die Umsetzung weiterer Beschlussfassung vorbehalten. Kommen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrere Möglichkeiten in Betracht, besteht ein Auswahlermessen der Gemeinschaft; dies setzt aber voraus, dass den Wohnungseigentümern die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen unterbreitet werden. Zwangsläufig muss auch weder die aufwändigste noch die kostengünstigste Alternative gewählt werden (h.R.M.).
  2. Im Hinblick auf den in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zur Auflösung des BayObLG bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass an Beschlüssen in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ein abgeordneter Richter am OLG mitwirkt.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004, 2Z BR 043/04, BayObLGZ 2004 Nr. 40 = ZMR 12/2004, 927

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