Rz. 94

Der Corporations Act verbietet es einer Gesellschaft sowie verbundenen Gesellschaften, einen Director unter den folgenden Umständen von der Haftung freizustellen:[103]

Die Haftung betrifft den Director im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft;
der Director ist zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet;
der Director ist gegenüber einem Dritten haftbar, es sei denn, er hatte in gutem Glauben gehandelt.
 

Rz. 95

Der Corporations Act verbietet der Gesellschaft, einen Director von der Haftung für Verfahrenskosten freizustellen,[104] die entstehen, wenn

sich der Director in einem Verfahren verteidigt, in dem er aufgrund einer der drei in Rdn 94 angeführten Gründe haftbar ist;
der Director in einem Strafverfahren schuldig gesprochen worden ist;
die ASIC erfolgreich gegen den Director Klage erhoben hat;
dem Director vom Gericht ein Rechtsbehelf verweigert wurde.
 

Rz. 96

Die Gesellschaft kann dem Director ein Darlehen oder einen Vorschuss zur Bestreitung der Prozesskosten gewähren, wobei der Betrag nur im Falle des Unterliegens im Prozess zurückzuzahlen ist.[105]

 

Rz. 97

Es ist der Gesellschaft untersagt, Versicherungen abzuschließen oder Versicherungsprämien zu zahlen für die Absicherung gegen eine Haftung wegen vorsätzlicher Verletzung von Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Es dürfen jedoch Versicherungen abgeschlossen werden, um die Directors vor den Kosten einer Rechtsverteidigung in Zivil- und Strafprozessen, unabhängig vom Ergebnis, zu schützen.[106]

[103] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 44; Part 2D.2, Secs. 199A–199C Corporations Act.
[104] Part 2D.2, Secs. 199A–199C Corporations Act.
[105] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 45; vgl. auch Sec. 212 Corporations Act.
[106] Vgl. Fritzemeyer/Schilling/Mittelhäuser, Investitionsführer Australien 2003/2004, S. 45; vgl. auch Secs. 199A–199C; Sec. 212 Corporations Act.

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