Die Mieter schulden keine erhöhte Miete.

Nach der Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (Modernisierungsmieterhöhung). Umlagefähig sind unter anderem die Kosten für bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden oder die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind (§ 555b Nr. 4 bis 6 BGB).

Der (erneute) Einbau von Rauchwarnmeldern in der Wohnung der Mieter erfüllt keine dieser Anforderungen.

Zwar stellt die erstmalige Ausstattung mit Rauchwarnmeldern eine Erhöhung des Gebrauchswerts und eine Verbesserung der Wohnverhältnisse dar, sodass die Kosten zu einer Mieterhöhung führen können.

Eine Erneuerung vorhandener Geräte ist allerdings keine Modernisierungsmaßnahme; dies jedenfalls dann, wenn damit – wie hier – keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Das gilt auch, wenn der Vermieter die zuvor vorhandenen Geräte gemietet hatte und nun gekaufte Geräte einbauen lässt. Der Austausch der Geräte führt zu keiner Verbesserung der Wohnung, sondern es ändert sich lediglich das rechtliche Verhältnis des Vermieters zum Vermieter bzw. Verkäufer der Geräte. Diese rein rechtliche Veränderung hat keinerlei Auswirkungen auf den baulichen Zustand der Mietsache i. S. v. § 555b BGB.

Eine andere Beurteilung kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass die erstmalige Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung der Mieter mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat. Hieraus ergibt sich kein Recht der Vermieterin, nun "stattdessen" die Kosten für den 2019 erfolgten Austausch der Rauchwarnmelder auf die Mieter umzulegen.

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