Normenkette

§ 43 KO

 

Kommentar

Der Treugeber (die Wohnungseigentümergemeinschaft) einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand kann im Konkurs des Treuhänders (Verwalters) hinsichtlich des Treuguts (gemeinschaftlicher Konten- und Vermögensbestände) ein Aussonderungsrecht nach [früher gültigem] § 43 KO geltend machen, da ein solches Treugut (Vermögen) rechtlich zwar zum Vermögen des Treuhänders gehört, sachlich und wirtschaftlich aber dem Vermögen der treugebenden Gemeinschaft zuzuordnen ist. Für ein Aussonderungsrecht hinsichtlich eines Treuhandkontos ist grundsätzlich nicht die Publizität, sondern es sind die materiellen Kriterien der Treuhandstellung entscheidend. Vorliegend waren sowohl das Guthaben auf dem Girokonto als auch der im Depot befindliche Bundesschatzbrief ausschließlich dem Vermögen der Gemeinschaft zuzuordnen, auch wenn es sich um ein offenes Treuhandkonto auf den Namen des Verwalters handelte. Ähnlich ist die Rechtslage auch zu § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1999, 27 U 283/98= NZM 24/1999, 1152)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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