Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Konkurs des Verwalters als treuhänderischer Konteninhaber und Aussonderungsrecht der Gemeinschaft

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 12 O 175/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. August 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 77.500,00 DM und die Zwangsvollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Jedwede Sicherheitsleistung kann auch durch Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Verwalterin der Eigentümergemeinschaft „…” … in …. Der Beklagte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 28. November 1997 zum Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma … (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) bestellt worden, die zuvor Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft „…” war.

Auf den Kontoeröffnungsantrag vom 31. Mai 1990 legte die streitverkündete Bank für die Gemeinschuldnerin ein Girokonto mit der Nr. 2 600 497 809 an, das im Antrag unter „Betreff” mit „…/VWKTO” bezeichnet war.

Mit Schreiben vom 10. Juli 1991 bat die Gemeinschuldnerin die Streithelferin zur nächsten Fälligkeit eines angelegten Festgeldes am 15. Juli 1991 Umbuchungen der Geldanlage vorzunehmen, wobei Teilbeträge „auf das laufende Verwalterkonto Nr. 2 600 494 807” umgebucht werden sollten.

Ferner bestand für die Wohnungseigentümergemeinschaft „…” ein Festgeldkonto mit der Nr. 2 604 978 028 und dem Betreff „…/VWKTO”. Hiervon wurde sodann ein Bundesschatzbrief über nominell 30.000,00 DM angeschafft, der zur Zeit einen Wert von 50.000,00 DM besitzt und in dem Depot 2 600 497 807 verwahrt wird.

Mit Schreiben vom 11. November 1997 teilte die Streithelferin dem Beklagten mit, daß es sich bei dem in Rede stehenden Konto Nr. 2 600 497 807 sowie dem Depot mit gleichlautender Bezeichnung „augenscheinlich um Verwaltungskonten für eine Wohnungseigentumsanlage” handele.

Am 12. Januar 1998 setzte der Beklagte die Klägerin in Kenntnis, daß die Guthabenbeträge aus den vorgenannten Konten zur Konkursmasse gezogen würden, da es sich nicht um Sonderkonten für die Wohnungseigentümergemeinschaft handele. Die Streithelferin übertrug Konto und Depot auf den Beklagten.

Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß ihr ein Aussonderungsrecht nach § 43 KO hinsichtlich der für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Sonderkonten als Treugeberin zustehe. Bei Kontoeröffnung sei ausdrücklich vereinbart worden, daß es sich um Treuhandkonten für die Wohnungseigentümergemeinschaft handele. Auch seien über das Konto, das als Wohngeldkonto gedient habe, ausschließlich Zahlungen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft betrafen, abgeführt worden. Bei dem angeschafften Bundesschatzbrief handele es sich um die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümer.

Die Klägerin und die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin haben beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 14.506,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1998 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, nominell 30.000,00 DM Bundesschatzbriefe 91/01 WKN 113 916 herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin ein Aussonderungsrecht nicht zustehe, weil ein solches nur bei einem sogenannten offenen Treuhandkonto gegeben sei, woran es hier fehle. Denn ein Konto des Wohnungsverwalters werde nicht allein aufgrund eines in einem Kontoeröffnungsantrag als „Betreff” angegebenen Kontozusatzes zu einem offenen Treuhandkonto, da es sich lediglich um eine interne Information für den Kontoinhaber handele.

Das Landgericht hat der Klage aus im wesentlichen folgenden Gründen stattgegeben: Der Klägerin stehe nach § 43 KO ein Aussonderungsrecht zu, weil es sich um Treuhandkonten der Gemeinschuldnerin für die Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt habe. Es ergebe sich bereits aus dem im Kontoeröffnungsantrag genannten Betreff der Konten, daß es sich um Verwaltungskonten handele. Für die Streithelferin sei damit erkennbar gewesen, daß es sich nicht um ein Konto der späteren Gemeinschuldnerin, sondern um ein Verwaltungskonto gehandelt habe. Das werde bestätigt durch das Schreiben vom 10. Juli 1991, in dem die spätere Gemeinschuldnerin deutlich mache, daß es sich um ein Verwalterkonto handele. Entscheidend sei, daß es zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und der Streithelferin eindeutig geregelt gewesen sei, daß es sich bei Konto und Depot um ein Verwaltungskonto gehandelt habe und daß d...

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