Der Antragsteller kann seinen Antrag in jeder Verfahrenslage zurücknehmen, etwa weil er sich mit dem Vermieter geeinigt hat oder aus sonstigen Gründen keine Fortsetzung wünscht.[1]

Das Verfahren wird aber auch beendet, wenn der Antragsgegner, das ist in der Regel der Vermieter, erklärt, von vornherein am Verfahren nicht teilzunehmen oder später es nicht fortsetzen zu wollen. Das Verfahren ist dann beendet, sofern nicht die Satzung, Rechtsvorschriften oder Abreden etwas anderes regeln.[2]

Bei einem erheblichen Verfahrensmangel kann trotz einer Regelung zur Teilnahme auch der Antragsgegner das Verfahren vorzeitig beenden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Beendigung wegen Verfahrensmangels

Das kann der Fall sein, wenn der Schlichter wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht lässt.

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