Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, hat den Verbraucher seit 1.2.2017 leicht zugänglich, klar und verständlich auf folgende Umstände hinzuweisen:

  • Inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.[1] Eine Verpflichtung kann folgen aus der Satzung eines Vereins, dessen Mitglied der Unternehmer ist, oder aus einer Selbstverpflichtungserklärung nach § 1 des Mediationsgesetzes.[2]
  • Auf die zuständige Schlichtungsstelle, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er hierzu verpflichtet ist.
 
Wichtig

Informationen zur Schlichterstelle und Verfahren

Erforderlich ist ein Hinweis zur Anschrift und Webseite der Schlichterstelle. Ferner muss erklärt werden, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Zukünftig können entsprechende Erklärungen nicht nur auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiedergegeben, sondern zusätzlich gesondert mietvertraglich vereinbart werden. Sie können auch bereits in den Mietvertrag aufgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungen für Schlichtungsinformationen in Mietvertrag

"Ergeben sich aus diesem Mietvertrag Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermieter und Mieter, erklärt sich der Vermieter bereit, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ... teilzunehmen, wenn die Streitigkeit nicht direkt zwischen den Parteien zuvor einvernehmlich beendet werden konnte. Zuständige Schlichterstelle ist ... (Anschrift und Webseite)."

oder:

"Die Wohnungsbaugesellschaft hat sich als Vermieterin durch eine Vereinbarung mit der Verbraucherstreitschlichtungsstelle .... (Anschrift und Webseite) verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Mieter aus diesem Mietvertrag an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Vermieterin wird dieser Verpflichtung im Streitfall nachkommen."

oder:

"Die Wohnungsbaugesellschaft (Vermieterin) weist darauf hin, dass sie nicht bereit ist, bei Auseinandersetzungen zwischen der Vermieterin und dem Mieter über Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilzunehmen. Eine gesetzliche oder sonstige Verpflichtung hierzu besteht nicht."

Die Hinweise müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn er eine solche unterhält, und zusammen mit den AGBs gegeben werden, wenn solche verwendet werden.[3]

Die Hinweispflicht gilt auch für im Ausland niedergelassene Unternehmer, sofern sie ihr Angebot auf Deutschland ausrichten.[4]

Erklärt der Vermieter, dass er zur Teilnahme nicht bereit und nicht verpflichtet ist, muss der Mieter klagen, wenn er weiterkommen will.

 
Achtung

Kleinunternehmer sind ausgenommen

Die Informationspflicht über die Bereitschaft zur freiwilligen oder verpflichtenden Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren[5] besteht nicht für Kleinunternehmer. Hierunter fallen Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.[6]

Hat sich der Unternehmer aber zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet oder ist er aufgrund von Rechtsvorschriften hierzu verpflichtet, muss die zuständige Stelle auf der Webseite und bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dort genannt werden.

[2] Greger, a. a. O., § 36 Rn. 6.
[4] VO (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, Anhang Nr. 20; Roder, § 7 Rn. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge