Leitsatz

Keine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO bei Verfahrensführung des Verwalters in Prozessstandschaft

 

Normenkette

§ 47 WEG, § 6 BRAGO

 

Kommentar

1. Hat der Verwalter in einem Verfahren auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen in der Beschwerdeinstanz seinen Antrag "zurückgenommen" (weil der Antragsgegner in der Zwischenzeit seine Rückstände beglichen hat), ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn offensichtlich ist, dass die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet gewesen wäre. Insoweit kann von einem Ausnahmefall gesprochen werden, der es rechtfertigt, auch eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, zumal die angemessene prozessuale Erklärung der Antragstellerseite eine Erledigterklärung gewesen wäre; hier geschah die Rücknahme der Anträge offensichtlich zur Verringerung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (gem. § 48 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 WEG).

2. Im vorliegenden Fall war in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass die Jahresabrechnung als Wirtschaftsplan für das darauffolgende Jahr gelte; damit war die Anspruchsgrundlage für Wohngeldvorschüsse gegeben, selbst wenn der Wirtschaftsplan nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprach oder der Beschluss über den Wirtschaftsplan angefochten worden war.

3. Macht ein Verwalter in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gerichtlich geltend, fällt keine Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 BRAGO an (h.R.M.).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 1.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.11.2000, 2Z BR 69/00)

Zu Gruppe 7

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