(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, finden die §§ 59 bis 63 keine Anwendung.

 

(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden

 

1.

Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Gebietsfremde leistet oder von diesen erhält, mit dem Vordruck "Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10);

 

2.

Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Gebietsfremde leisten oder von diesen erhalten, mit dem Vordruck "Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11);

 

3.

eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken "Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 14) und "Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 15);

 

4.

im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und [Bis 30.12.2009: der Personenbeförderung] [1]

 

a)

ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen mit dem Vordruck "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze" (Anlage Z 12),

 

b)

ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks mit dem Vordruck "Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks (Anlage Z 13).

 

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.

 

(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

 

(5) Es sind zu erstatten

 

1.

Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats,

 

2.

Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats. 2Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr, einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens-Sparschuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich bis zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres gemeldet zu werden.

 

(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.

[1] Gestrichen durch Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17.12.2009. Anzuwenden bis 30.12.2009.

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