(1) 1Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die §§ 27, 27a, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen dies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen ist. 2Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage der Einfuhrgenehmigung in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. 3Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Einfuhrgenehmigung sowie das Ursprungszeugnis oder die Ursprungserklärung im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind.[1]

 

(2) 1Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. 2Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. 3Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. 4Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.[2]

[1] Eingefügt durch Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 04.03.2009. Anzuwenden ab 07.03.2009.
[2] Eingefügt durch Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 04.03.2009. Anzuwenden ab 07.03.2009.

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