Unabhängig von der mietvertraglichen Zulässigkeit ist im Einzelfall die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung (z. B. Baugenehmigung) zu prüfen, wobei die mietrechtliche Zulässigkeit nichts über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit besagt und Letztere nicht automatisch die Zulässigkeit der Anbringung gegenüber dem Vermieter rechtfertigt.

Haben die Parteien eines Mietvertrags über ein Ladenlokal vereinbart, dass der Mieter nur eine bauordnungsbehördlich genehmigte Reklametafel anbringen darf, so kann der Vermieter, ist diese Genehmigung vor Montage nicht erteilt, die Beseitigung verlangen.[1]

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