Normenkette

§ 5 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

Beim Anstrich der Außenseite von Fenstern handelt es sich um eine Maßnahme der Instandhaltung gemeinschaftlichen Eigentums. Fenster sind insoweit Gebäudebestandteile, die nicht verändert werden können, ohne dass zugleich die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird. Es gilt hier das Gleiche wie bei Fensterläden, Holzverkleidungen und Balkonbrüstungen. Die Frage von Holzanstrichen der Fenster kann deshalb durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer geregelt werden.

Auch eine Teilsanierung (hier: Anstrich derzeit nicht sämtlicher Holzteile des gemeinschaftlichen Eigentums) kann eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sein.

Hat allerdings (wie vom Amtsgericht festgestellt) ein Sachverständigengutachten ergeben, dass bereits vorgenommene Anstreicharbeiten nicht fachmännisch durchgeführt wurden, ist der Meinung des Amtsgerichts zu folgen, dass die Fortführung unsachgemäßer Malerarbeiten an noch nicht gestrichenen Holzteilen keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.06.1991, BReg 2 Z 66/91)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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