Pflege und Erhaltung der Außenanlagen obliegen nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da diese für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zuständig ist. Der Verwalter als ihr gesetzlicher Vertreter hat insoweit in aller Regel die entsprechende Handlungsermächtigung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer, soweit einzelne Erhaltungsmaßnahmen nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind. So die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Hausmeister oder einen Hausmeister-Service beschäftigt, können vertraglich auch Pflichten bezüglich Pflege und Erhaltung der Außenanlagen geregelt werden. Weisung und Überwachung obliegen dann dem Verwalter. Selbstverständlich kann auch ein Gartenbaubetrieb entsprechend beauftragt werden. Die Frage, ob es sich hierbei um eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung handelt, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden ist, hängt maßgeblich von der Größe der Eigentümergemeinschaft und von dem mit der Beauftragung verbundenen Kostenvolumen ab.

Grundsätzlich sind hierbei auch die Kosten  für die Anschaffung von Gartengeräten in einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Analyse  auch unter dem Gesichtspunkt der Wartung und Unterbringung zu berücksichtigen. Durchaus zu berücksichtigen ist auch, ob ggf. im Sinne eines "Komplett-Pakets" auch der Winterdienst im Rahmen der Übertragung von Erhaltungsmaßnahmen an Außenanlagen einem Fachunternehmen übertragen werden können.

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