Leitsatz

  1. Ausschreibung und Bauleitung durch den Verwalter kann eine Sondervergütung rechtfertigen
  2. Ein Anerkenntnisurteil kann nicht erlassen werden, wenn nur ein (mit)verklagter Eigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren ein Anerkenntnis abgibt
 

Normenkette

§ 21 WEG

 

Kommentar

  1. Eine Ausschreibung und Bauleitung geht weit über das vom Verwalter vertraglich geschuldete Einholen von Kostenvoranschlägen hinaus und rechtfertigt eine Sondervergütung. Vorliegend ging es um Sanierungsmaßnahmen zum 2. Abschnitt einer Dachsanierung von maximal 34.000 EUR, die Instandsetzung der Balkonbrüstungen für ca. 13.000 EUR und die Abdichtung von Balkonen zum Betrag von etwa 40.000 EUR, d.h. ein Gesamtsanierungsvolumen von ca. 90.000 EUR.
  2. Eine Sondervergütung an den Verwalter von 6 % der Bausumme ist angemessen, wenn die Fremdvergabe nach Grundsätzen der HOAI deutlich teurer wäre.
  3. Das Anerkenntnis eines einzelnen verklagten Eigentümers ist ohne prozessuale Wirkung. Die Ungültigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung kann nur von allen Wohnungseigentümern einheitlich erklärt werden, da sie alle Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Gemeinschaft daraus herleiten. Insoweit handelt es sich bei den Beklagten in einem Beschlussanfechtungsverfahren um notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO. Bei solchen notwendigen Streitgenossen wirkt ein Anerkenntnis nur dann, wenn es durch alle Streitgenossen erfolgt (vgl. u. a. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 62 Rn. 26). Hat nur ein Beklagter ein Anerkenntnis abgegeben, liegt kein wirksames Anerkenntnis vor, das zum Erlass eines Anerkenntnisurteils führen könnte.
Anmerkung

In einer Beschlussanfechtungsklage sind alle übrigen Eigentümer verfahrensrechtlich Beklagte (Passivlegitimierte) in sog. notwendiger Streitgenossenschaft, soweit sie nicht ebenfalls form- und fristgemäß Klage erhoben haben (Klageverbindung). Dies gilt auch dann, wenn Beklagte an sich mit einem Kläger "sympathisieren" und dessen Anfechtungsargumente sogar (u.U. sogar eigens schriftsätzlich) "mitunterstützen". Auch Teilanerkenntnisurteile gibt es in solchen Anfechtungsklagen allerdings zugunsten einzelner Beklagter nicht.

 

Link zur Entscheidung

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 28.12.2007, 611 C 146/07 = ZMR 2008, 1006

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge