Rechtsgrundlage für die Rückforderung sind die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung.[1] Auch diese Ansprüche werden im Zweifel von einer Ausschlussfrist erfasst, selbst wenn diese z. B. nur für "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" gelten soll. Entsteht die Überzahlung nach der zeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so kommt es auf die Formulierung der Ausschlussfrist an, ob sie für diesen Sachverhalt überhaupt noch eingreift.[2]

Der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers entsteht bereits mit Eintritt der Lohnüberzahlung, da er von diesem Augenblick vom Arbeitgeber wieder zurückgefordert werden kann. Auf seine Kenntnis kommt es regelmäßig nicht an. Diese Aussage gilt jedenfalls dann, wenn die Überzahlung auf Ursachen beruht, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen sind, was regelmäßig bei Buchungsfehlern oder ähnlichen Versehen bei der Berechnung des Arbeitsentgelts der Fall sein wird.[3] Ausnahmsweise ist die Fälligkeit und damit der Beginn der Ausschlussfrist dann hinausgeschoben, wenn die Überzahlung auf Tatsachen beruht, die der Arbeitgeber nicht kennt und auch nicht kennen kann, der Grund also in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt.[4]

 
Praxis-Beispiel

Sphäre des Arbeitnehmers

Fehlende oder unrichtige Mitteilung von Krankheitsursachen[5] oder Änderung des Familienstands.[6]

Schließlich kann der Arbeitgeber dem Fristablauf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung [7] entgegensetzen, wenn der Arbeitnehmer ihm Umstände pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat, die den Arbeitgeber zur Durchsetzung seines Rückforderungsanspruchs veranlasst hätten. Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Überprüfung seiner Lohnabrechnung[8], bei außergewöhnlich hohen Überzahlungen und erkennbaren Irrtümern des Arbeitgebers kann den Arbeitnehmer dennoch im Einzelfall eine Nebenpflicht aus § 242 BGB zur Erkundigung und Anzeige der Überzahlung beim Arbeitgeber treffen.[9] Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber pflichtwidrig Vergütungsüberzahlungen nicht angezeigt und der Arbeitgeber deshalb seinen Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht, fällt der Einwand des Rechtsmissbrauchs aber weg, wenn der Arbeitgeber anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis erhält.[10] Durch die Erklärung des Arbeitgebers, er zahle "unter Vorbehalt" und die widerspruchslose Entgegennahme der Abrechnung und des Zahlbetrags durch den Arbeitnehmer, wird die Fälligkeit für den Rückzahlungsanspruch oder der Beginn der Ausschlussfrist nicht hinausgeschoben.[11]

In einem Klageabweisungsantrag liegt keine gleichzeitige Geltendmachung des Arbeitgebers hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche, die auf die Zeit nach der rechtskräftig festgestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen.[12]

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