Bei Zahlungsansprüchen des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis kann die Fälligkeit regelmäßig nach dem Kalender bestimmt werden. So sind die Arbeitsentgelte, die als Bemessungszeitraum den Kalendermonat vorsehen, nach § 24 TVöD grundsätzlich am letzten Tag eines Monats zu zahlen. Die Frist verschiebt sich auf den vorhergehenden Werktag, wenn der Zahltag auf ein Wochenende, einen Feiertag oder den 31.12. fällt (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD). An diesem Tag sind sie auch fällig. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TVöD sind am Zahltag des 2. Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Insofern verschiebt sich auch die Berechnung der Ausschlussfrist.[1] Bei einzelvertraglicher Vereinbarung einer früheren Fälligkeit beginnt auch die Ausschlussfrist früher zu laufen.[2]

Erfolgt die Berechnung von Entgeltbestandteilen erst mit einer späteren Abrechnung, kann sich der Beginn der Ausschlussfrist bis zum Zeitpunkt der Abrechnung unter Vertrauensgesichtspunkten verschieben.

Bei einem entgegengesetzten Erstattungsanspruch zu viel bezahlter Bezüge sind 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden.

  • Sind für die Überzahlung Bearbeitungsfehler ursächlich, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, wird ein Rückforderungsanspruch mit der Entstehung der Überzahlung fällig, also am Tag der Zahlung der überhöhten Entgelte. Unerheblich ist dabei, auf welchen Zeitraum sich die Zahlung bezieht. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an.[3] Fehler bei der Berechnung der Entgelte sind im Normalfall dem Einflussbereich des Arbeitgebers zuzurechnen. Es ist daher Sache des Arbeitgebers, durch geeignete Kontrollmaßnahmen diese Fehler zu vermeiden oder aufzuklären. Ausnahmsweise trifft aber den Beschäftigten bei offensichtlichen Fehlern nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht. Er hat dann dem Arbeitgeber die Überzahlung anzuzeigen. Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer positiv erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Überweisung seines Entgelts ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat, oder wenn er bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt ohne Weiteres die Überzahlung hätte erkennen können.
 

Beispiel

Eine Assistenzärztin leistet 2 Bereitschaftsdienste auf dem Notarztwagen, für die ihr insgesamt 270 EUR brutto als Entgelt zustehen. Aufgrund eines Eingabefehlers der Lohnbuchhaltung wird dieser Betrag mit dem Faktor 30 multipliziert, sodass sich für die Notarztbereitschaft ein Betrag von 8.100 EUR ergibt. Dieser Fehler wird erst 2 Jahre danach bemerkt. Da die Überzahlung auf einem Berechnungsfehler des Arbeitgebers beruht, war der Anspruch auf Rückzahlung bereits zum Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Damit würde grundsätzlich die Ausschlussklausel greifen. Dem steht jedoch Treu und Glauben entgegen, weil es die Assistenzärztin pflichtwidrig unterlassen hat, sich über den Grund der erheblichen Mehrzahlung zu vergewissern. Sie hätte angesichts der ungewöhnlich hohen Überzahlung dem Arbeitgeber durch Mitteilung Gelegenheit zur Prüfung und Richtigstellung geben müssen.[4]

Die Anzeigepflicht des Beschäftigten entfällt, wenn der Mitarbeiter des Arbeitgebers, der über die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs zu entscheiden hat, vor Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist Kenntnis von der Überzahlung erhält.[5]

  • Die Überzahlung beruht auf einer Verletzung der Anzeigepflicht des Angestellten oder aber wurde durch falsche oder unvollständige Angaben über die für die Höhe der Entgelte maßgebenden Tatsachen verursacht. In diesen Fällen wird der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers erst mit Kenntnis der maßgebenden Tatsachen fällig.
 

Beispiel

Der Angestellte verschweigt dem Arbeitgeber, dass seine Ehefrau eine Tätigkeit im städtischen Krankenhaus aufgenommen hat. 6 Jahre danach wird dies dem Arbeitgeber bekannt und er verlangt den überzahlten Ortszuschlagsbetrag zurück. Für die Prüfung zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Ortszuschlags (BAT) ist ein Arbeitgeber auf entsprechende Informationen des Angestellten angewiesen. Er ist ansonsten aus eigenem Wissen nicht in der Lage, entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Angestellten die Höhe des tariflichen Entgelts korrekt zu berechnen. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs tritt daher erst mit Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen für den Ortszuschlag ein.[6]

  • Die Überzahlung beruht auf einem rückwirkenden Entfall der Zahlungsvoraussetzungen. In diesen Fällen wird der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers erst mit Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen fällig.
 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte erhält zum Jahresende eine Sonderzahlung unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis nicht bis zum 31.3. des Folgejahres endet. Nach Ausscheiden des Angestellten im Januar des Folgejahres erhält der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der Sonderzahlung.[7]

Kann der Arbeitgeber eine Überzahlung e...

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