Leitsatz

Im Rahmen eines erstinstanzlich vor dem LG geführten Prozesses um einen Verkehrsunfall war das Gutachten eines Sachverständigen für Unfallrekonstruktion eingeholt und zur Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung gemacht worden. Zuvor war das Gutachten den Parteien übersandt worden. Dem Beklagtenvertreter verbunden mit der Aufforderung, Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu formulieren. Dies geschah jedoch nicht. Erstmals in der Berufungsbegründung erhob er Einwendungen gegen das Gutachten.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG vertrat die Auffassung, mit den erst in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens sei der Beklagte nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, das er ohne Verschulden außerstande war, seine Einwendungen erstinstanzlich zu erheben.

Erstinstanzlich war er nach Zustellung des Sachverständigengutachtens aufgefordert worden, Einwendungen hiergegen innerhalb einer bestimmten Frist zu formulieren. Diese Möglichkeit hatte er nicht wahrgenommen. Danach war er nach Auffassung des KG gehindert, dies erstmals in der Berufungsbegründung zu tun (KG, Urt. v. 21.10.2004 - 12 U 22/04, KGReport Berlin 2005, 123 = VRS 108, 9 = VM 2005, 51 Nr. 44; Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 531 Rz 22, m.w.N.).

In der Sache selbst trete die Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers hinter das unfallursächliche Verschulden des Beklagten zurück. Nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens habe der Beklagte den Kläger aus einer Entfernung von jedenfalls 41 m als Gefahr wahrnehmen können. Er hätte sich daher darauf einstellen müssen, die Fahrbahn nicht mehr betreten zu dürfen. Sein Verstoß rechtfertige seine Alleinhaftung.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 06.06.2006, 12 U 138/05

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