Auslösungen werden bei der Ermittlung des im Urlaubs- und Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts nicht mitgerechnet, soweit der Anspruch auf sie im Fall der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeiter Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind und dem Arbeiter solche Aufwendungen während des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.[1]

Einzelvertraglich vereinbarte "Wege- und Fahrgelder" gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, wenn und soweit sie einem gesunden Arbeitnehmer unabhängig von notwendigen Aufwendungen gezahlt werden.[2]

Auch tarifvertraglich sind oft von § 4 Abs. 1 EFZG zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Auslösungen getroffen worden.[3]

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