Nach § 62 Abs. 2 EStG hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Staatsangehörige Bosniens und Herzegowinas, des Kosovo, Marokkos, Montenegros, Serbiens, der Türkei und Tunesiens, solange sie Arbeitnehmer i. S. d. jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommens (Sozialabkommen) sind.[1]

Die Arbeitnehmer-Eigenschaft i. S. d. jeweiligen Abkommen setzt

  • ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder
  • den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III (während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe besteht kein Anspruch auf Abkommenskindergeld[2]) oder
  • den Bezug von Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld, Verletzungsgeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld)

voraus.

Als Arbeitnehmer sind auch solche Personen anzusehen, die im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis Erziehungsgeld oder Landeserziehungsgeld erhalten oder sich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Erziehungsurlaub befinden.

Die betreffenden Personen sind daher auch ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis kindergeldanspruchsberechtigt.

Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben[3], gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. zwischenstaatlichen Abkommen.[4]

Zwischenstaatliche Abkommen mit Regelungen zur Zahlung von Familienleistungen bestehen derzeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten[5]:

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Kosovo,
  • Marokko,
  • Montenegro,
  • Serbien,
  • Türkei und
  • Tunesien.

Voraussetzung für die Anwendung der einzelnen Abkommen ist, dass sich der Kindergeldanspruchsberechtigte im Inland als Arbeitnehmer aufhält.

Ein in der Bundesrepublik wohnender Elternteil hat ab dem Zeitpunkt, ab dem er eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, nach dem Sozialabkommen zwischen Deutschland und der Türkei für seine in der Türkei lebenden Kinder keinen Kindergeldanspruch. Das Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Sozialabkommen setzt eine Beschäftigung bzw. eine Unterbrechung der Beschäftigung durch vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit voraus.[6]

Ein deutscher Staatsangehöriger türkischer Abstammung mit Wohnsitz im Inland hat auch nach dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG für seine in der Türkei lebenden Kinder. Abstammung, Heimat, Herkunft oder Rasse sind nach Ansicht des BFH keine für die Anwendung der Abkommensregelungen relevanten Kriterien.[7]

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