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Auslandskinder / 5.1.2 Für Kinder in Vertragsstaaten (Abkommenstaaten)

Vanessa Voit
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Für zu berücksichtigende Kinder des Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz in einem Abkommensstaat[1] haben, ist Kindergeld je nach dem Wohnsitzstaat in unterschiedlicher Höhe zu zahlen.

Hält sich ein Kind nur vorübergehend in einem Abkommenstaat auf (z. B. zur Berufsausbildung) und ist die Rückkehr in das Inland von vornherein beabsichtigt, so besteht der inländische Wohnsitz des Kindes weiter. Somit ist inländisches Kindergeld zu zahlen. Die Regelungen der Sozialabkommen sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Höhe der Kindergeldzahlung für Kinder in:

 
  Nachfolgestaaten Jugoslawiens, Türkei Marokko Tunesien
  EUR EUR EUR
  • 1. Kind
5,11 5,11 5,11
  • 2. und 3. Kind
12,78 12,78 12,78
  • 3. und 4. Kind
30,68 12,78

12,78

(nur bis zum 4. Kind)
  • 5. und weitere Kinder
35,79

12,78

(nur bis zum 6. Kind)
–

Erläuterungen:

▪ Höhe der Beträge

Beträge finden sich auch in H 31 EStH 2024 "Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften".

▪ Nachfolgestaaten Jugoslawiens

Die o. g. Beträge gelten für folgende Staaten:

Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien und Montenegro.

Diese Beträge gelten nicht für die Republik Kroatien, die Republik Slowenien und Nordmazedonien (Republik Mazedonien). Hier besteht kein Kindergeld-Anspruch.

▪ Marokko und Tunesien

Ein Kindergeldanspruch besteht längstens bis einschließlich des Kalendermonats, in dem die in Marokko oder Tunesien lebenden Kinder das 16. Lebensjahr vollenden.

 
Wohnsitzwechsel des Kindes

Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld mit ermäßigtem Satz nach einem Sozialabkommen gezahlt wurde, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist vom Einreisemonat an Kindergeld nach inländischen Sätzen[2] zu zahlen. Für Kinder aus Marokko und Tunesien wird entsprechend der Sozialabkommen das Kindergeld nach inländischen Sätzen erst in dem auf den Einr...

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