Auftraggeberin bzw. Vertragspartnerin des Verwalters ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurde insoweit angenommen, dass der Auskunftsanspruch selbst allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zusteht.[1] Dieser werde typischerweise im Rahmen der Eigentümerversammlung geltend gemacht. Werde er dort vom Verwalter nicht erfüllt und sei entsprechend Klage zu erheben, so werde diese durch den Verband geführt, da es sich insoweit um Rechte der Wohnungseigentümer handele, die gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten. Über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs hätten die Wohnungseigentümer durch Beschluss zu entscheiden.

Hiervon ist weiterhin insoweit auszugehen, als der Verwalter im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ebenfalls zur Auskunft verpflichtet ist. Allerdings dürfte der Grundsatz, wonach der Auskunftsanspruch allen Wohnungseigentümern als unteilbare Leistung zustehe, nicht mehr weiter gelten. Aus dem Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG, der jedem Wohnungseigentümer individuell zusteht, folgt vielmehr, dass ein jeder Wohnungseigentümer den Anspruch auch individuell gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen kann. Kommt der Verwalter als deren Vertreter dem Auskunftsverlangen nicht nach und muss der Auskunftsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich gegenüber dem Verwalter geltend gemacht werden, fungiert der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats qua Gesetz gem. § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Er würde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verfahren gegen den Verwalter vertreten. Nach vorerwähnter Vorschrift kann auch ein anderer Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellt werden.

 
Wichtig

Vertreterbeschlüsse gelten nicht mehr

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 konnten die Wohnungseigentümer einen oder mehrere Wohnungseigentümer zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG a. F. bestellen, wenn ein Verwalter fehlt oder an einer Vertretung der Gemeinschaft gehindert ist. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz nicht mehr vor. Derartige Vertreterbeschlüsse haben also seit Inkrafttreten des WEMoG keine Geltung mehr.

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