Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war der Auskunftsanspruch des biologischen Vaters gegen die Kindesmutter bezüglich des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hatte.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von der Beklagten als Mutter des im Jahre 2009 geborenen Kindes Auskunft über den Namen des Mannes, der die Vaterschaft für das Kind anerkannt hatte.

Die Parteien hatten von Januar bis Mai 2008 eine Beziehung geführt. Die Beklagte äußerte sowohl ggü. dem Kläger als auch ggü. Dritten, der Kläger sei der Vater des Kindes. Als der Kläger nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen wollte, erhielt er vom Jugendamt die Auskunft, ein anderer Mann habe die Vaterschaft bereits anerkennt. Den Namen wolle man ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nennen.

Die Beklagte sei keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Auskunft.

Das AG hat der Auskunftsklage des Klägers stattgegeben. Eine Auskunftsverpflichtung ergebe sich aus § 242 BGB.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich die Beklagte mit der Berufung. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Kläger einen aus den Grundsätzen des § 242 BGB herzuleitenden Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Nennung des Namens und der Anschrift des Mannes habe, der die Vaterschaft für das Kind urkundlich anerkannt hatte.

Der Kläger stützt sein Auskunftsbegehren auf eine beabsichtigte Anfechtung der Vaterschaft. Er gehe davon aus, der biologische Vater des Kindes zu sein. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gebe dem Mann, der - wie der Kläger - an Eides statt versichere, der Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ein Recht zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes. Das Gesetz schränke die Anfechtung nur dann ein, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem (rechtlichen) Vater bestehe.

Nach Treu und Glauben bestehe nach allgemeiner Ansicht eine Auskunftspflicht dann, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien es mit sich brächten, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Nichtbestehen seines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 260 Rz. 4). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben.

Der Kläger sei zur Geltendmachung seines Anfechtungsrechts auf die Kenntnis von Namen und Anschrift des (rechtlichen) Vaters aus prozessualen Gründen angewiesen.

Dem Auskunftsanspruch ständen keine Rechte der Kindesmutter gegenüber, die gegenüber denjenigen des Klägers vorrangig wären.

Die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Beteiligten führten hier dazu, dass die Interessen des Klägers überwögen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21.06.2010, 13 UF 12/10

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