Sachverhalt

Die Ehefrau begehrt im Scheidungsverbund von ihrem Ehemann Unterhalt und verlangt dazu in der ersten Stufe Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Ehemann gibt sein Einkommen mit monatlich 6.000 EUR bis 7.000 EUR netto an und erklärt, unbegrenzt leistungsfähig zu sein.

Entscheidungsgründe

Ein Auskunftsanspruch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist bereits gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben können, etwa für Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit oder für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.

Die Auskunftspflicht entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann, etwa wenn der für einen Anspruch nötige Einsatzzeitpunkt fehlt. Die Erklärung des Verpflichteten, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, befreit nicht von der Auskunftspflicht, sondern bedeutet nur, dass der Verpflichtete auf den Einwand der Leistungsunfähigkeit verzichtet. Steht ein konkreter Bedarf unabhängig von den Einkommensverhältnissen fest, entfällt damit nicht die unabhängig von einer Darlegungs- und Beweislast bestehende Auskunftspflicht, weil sie auch dazu dient, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu machen und das Prozessrisiko verlässlich einzuschätzen.

Der in der Praxis nach einer Quote des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten bemessene Bedarf i.S.v. § 1578 BGB beruht auf der tatsächlichen Vermutung, dass das Gesamteinkommen für Konsum verbraucht und nicht teilweise zur Vermögensbildung verwendet wird. Diese Annahme ist bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Unterhaltsberechtigte hat dann den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret darzulegen, dazu den vollständigen Verbrauch des Einkommens für Konsumzwecke vorzutragen und darzulegen, in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltschuldner substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs-und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch zu Konsumzwecken.

Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ab welchem Einkommen die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte für Konsumzwecke entfällt. Zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalts ist es nach der Ansicht des BGH jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.

Fazit

Der Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten entfällt nur, wenn sicher ist, dass die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten die Lage des Berechtigten zur Geltendmachung des Unterhalts in keiner Hinsicht verbessert.

Bei einem eheprägenden Einkommen bis zur doppelten Höhe des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle kann der Ehegattenunterhalt ohne weitere Begründung grundsätzlich nach Quoten bemessen werden, bei einem höheren Einkommen nur, wenn der Berechtigte darlegt und ggf. beweist, dass dieses vollständig für Verbrauchszwecke verwendet wurde.

Stellungnahme

Der Entscheidung zur Hauptsache Auskunftsanspruch ist zuzustimmen. Nebenbei hat der BGH in der für die Amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung zur Bemessung des Ehegattenbedarfs nach Quoten Stellung genommen. Dies hätte er offenlassen können, weil es für den Auskunftsanspruch nicht darauf ankommt, wie der Ehegattenbedarf bei hohem Einkommen mit Blick auf die Quotenmethode bemessen ist, auch wenn der Verpflichtete erklärt, unbeschränkt leistungsfähig zu sein. Es hätte genügt festzustellen, dass die begehrte Auskunft für die Unterhaltsverpflichtung Bedeutung haben kann, etwa zur Beurteilung des Prozessrisikos. Nebenbei-Entscheidungen der Obergerichte werden zwar von den Untergerichten als nahezu verbindliche Rechtserläuterungen begrüßt, sind jedoch problematisch, weil die Parteien ihren Sachvortrag darauf nicht ohne Weiteres ausrichten oder von der Entscheidung auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte betroffen sein können.

Eine Anknüpfung an den höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle für die Wahl des Quotenunterhalts erscheint praktisch, ist aber nicht unproblematisch. Daran ändert nichts, dass der BGH den Richtern der Tatsacheninstanzen die Freiheit zu einer anderen Entscheidung im Einzelfall lässt. Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle dienen, aufbauend auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nach § 1612a BGB, der standardisierten Bemessung des Kindesunterhalts. Zum Ehegattenunterhalt wird in der Düsseldorfer T...

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