Von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, in dem der Mindesturlaub für Arbeitnehmer festgeschrieben ist, kann nach § 13 BUrlG grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer auf den ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub i. H. v. 24 Werktagen nicht verzichten kann.[1] Auf den noch nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaub kann deshalb auch in einer Ausgleichsquittung im noch laufenden Arbeitsverhältnis nicht verzichtet werden.

Möglich ist demgegenüber ein Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[2]

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