(1)[1] Die Jugendverbände, ihre freiwilligen Zusammenschlüsse und Jugendgruppen haben auf Grund ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit und des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit und für das demokratische Gemeinwesen.

Bis 26.03.2019:

(1) Die Jugendverbände und Jugendgruppen haben auf Grund ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit für junge Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit.

 

(2) 1Jugendverbände und Jugendgruppen sind durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur zu fördern, wenn sie einen demokratischen Organisationsaufbau haben, die in ihnen mitwirkenden jungen[2] Menschen an den für das gemeinschaftliche Leben zu treffenden organisatorischen und inhaltlichen Entscheidungen teilhaben sowie die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII erfüllt sind. 2Jugendabteilungen oder entsprechende Untergliederungen von Organisationen sind in diesem Sinne förderungswürdig, wenn sie gegenüber der Gesamtorganisation ein ausreichendes Maß an Eigenständigkeit besitzen und selbstständig handlungsfähig sind.

 

(3)[3] 1Jugendverbände und Jugendgruppen nach Absatz 2 sowie die freiwilligen Zusammenschlüsse von Jugendverbänden werden durch Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Jugendförderplans gefördert. 2Die Förderung der überregionalen Jugendverbandsarbeit erfolgt nach Maßgabe des Landesjugendförderplans.

Bis 26.03.2019:

(3) Jugendverbände und Jugendgruppen nach Absatz 2 werden durch Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Jugendförderplans gefördert.

[1] Abs. 1 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik. Anzuwenden ab 27.03.2019.
[2] Eingefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik. Anzuwenden ab 27.03.2019.
[3] Abs. 3 geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes - Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik. Anzuwenden ab 27.03.2019.

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