(1) 1Spiel- und Bolzplätze sind so auszustatten, daß sie dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen entsprechen und zu eigener Aktivität anregen. 2Spielgeräte müssen ausreichend vorhanden und gefahrlos benutzbar sein. 3Spielplätze für Kleinkinder sollen mit ausreichend großer Sandspielfläche hergerichtet werden.

 

(2) Spiel- und Bolzplätze einschließlich ihrer Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem, insbesondere hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.

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