Leitsatz

Ein volljähriges Kind nahm seinen Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die einem Studium vorgeschaltete Zeit als Hospitantin an einem Theater in Anspruch. Die von ihr begehrte Prozesskostenhilfe wurde ihr nicht gewährt unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Klage. Das AG vertrat die Auffassung, ein Praktikum seine keine Ausbildung i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB, zumal es für die Aufnahme des Studiums nicht erforderlich sei.

Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte die Klägerin Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hätte der Klägerin Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden dürfen, das Praktikum seine keine Ausbildung i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB, ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehe daher nicht.

Es treffe zu, dass ein Praktikum keine Ausbildung im engeren Sinne sei. Jedoch umfasse der Begriff "Berufsausbildung" nicht nur Ausbildungsmaßnahmen im engeren Sinne. Unter dem Begriff seien vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die dem Ziele dienten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Dazu gehörten auch Berufspraktika unabhängig davon, ob sie nach der Studienordnung vorgeschrieben seien (vgl. FG Köln, a.a.O.; OLG Brandenburg v. 25.2.2003 - 10 UF 82/02, OLGReport Brandenburg 2004, 203 = FamRZ 2004, 560, 561 - zum berufsvorbereitenden Lehrgang; OLG Hamm FamRZ 2004, 1131, 1132 - ebenfalls zum berufsvorbereitenden Lehrgang).

Die Klägerin absolviere unstreitig ein Praktikum, das die genannten Voraussetzungen erfülle. Nach Aktenlage bestehe daher ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGB gegen den Vater der Klägerin.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 18.04.2006, 10 WF 234/05

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