Leitsatz

Der volljährige Sohn nahm seinen Vater auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch. Bis zum Frühjahr 2007 hatte er im Haushalt seines Vaters gelebt und war nach Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wegen der erheblichen Verschlechterung der schulischen Leistungen des Klägers dort ausgezogen. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er die 12. Jahrgangsstufe der Schule. Sein Halbjahreszeugnis für das erste Schuljahr wies mehrere unentschuldigte Fehltage auf. Auch nach mehreren Gesprächen mit den Kindeseltern unter Mitwirkung des Jugendamtes war er nicht bereit, in den Haushalt seines Vaters zurückzukehren und bezog eine eigene Wohnung.

Der Beklagte war ungelernter Arbeiter und bis zum Jahre 1995 als Produktionsarbeiter tätig. In der Folgezeit war er im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bis zu einer betriebsbedingten Kündigung wegen erheblicher Umsatzeinbußen zum 31.8.2007 im Betrieb seiner jetzigen Ehefrau tätig. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses übte er von Oktober bis Dezember 2007 verschiedene Tätigkeiten im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse aus und erzielte ein Durchschnittseinkommen von 930,00 EUR monatlich.

Seit dem 1.1.2008 war der Beklagte krankgeschrieben und musste sich im Jahre 2008 zwei operativen Eingriffen unterziehen.

Die Kindesmutter war kaufmännische Angestellte, als solche jedoch von März 2007 bis April 2008 arbeitslos. Sie bezog Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 900,00 EUR. Die Höhe ihrer Einkünfte vor ihrer Arbeitslosigkeit und seit der Wiederbeschäftigung im Mai 2008 waren nicht bekannt.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2007 i.H.v. 1.572,00 EUR sowie zur Zahlung laufenden Ausbildungsunterhalts ab 1.1.2008 i.H.v. monatlich 486,00 EUR verurteilt und seine Entscheidung damit begründet, der Beklagte müsse sich ein fiktives Einkommen aus mehreren geringfügigen Beschäftigung anrechnen lassen.

Der Beklagte legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein und rügte, das AG sei zu Unrecht von seiner Leistungsfähigkeit ausgegangen. Tatsächlich sei er infolge seiner körperlichen Einschränkungen bereits im Jahre 2007 nicht in der Lage gewesen, mehr als ein Einkommen von ca. 500,00 EUR zu erzielen. Im Übrigen rügte der Beklagte, dass der Kläger die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter nicht dargelegt habe und sich damit ein Haftungsanteil der Eltern nicht feststellen lasse. Ferner bestehe eine Barunterhaltsverpflichtung dem Kläger ggü. bereits dem Grunde nach nicht. Er - der Beklagte - habe von dem ihm zustehenden Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht und den Kläger wiederholt zur Rückkehr in seinen Haushalt aufgefordert, um ihm dort Naturalunterhalt zu leisten. Ferner gehe der Kläger einer Schulausbildung nicht nach und sei der Schule zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verwiesen worden.

Trotz mehrfacher Aufforderung habe er Zeugnisse oder Schulbescheinigungen nicht vorgelegt.

Das Rechtsmittel des Beklagten war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten und die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter komme es nicht an, da ein Unterhaltsanspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht gegeben sei.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz habe der Kläger zwischenzeitlich seine Schulausbildung abgebrochen, so dass er seinen Unterhalt künftig durch Erwerbstätigkeit selbst sicherstellen müsse. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in einer Ausbildung befinde, müsse selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Für diese Erwerbsobliegenheit seien strenge Maßstäbe anzulegen. Der Volljährige müsse jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner gewohnten Lebensstellung lägen.

Der für seine Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe insoweit nichts vorgetragen, was zur Begründung dafür herangezogen werden könnte, wonach er trotz Abbruchs seiner Schulausbildung nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB auf Unterhaltsleistungen für eine angemessene Ausbildung eines Kindes setze im Gegenseitigkeitsverhältnis voraus, dass der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit durchführe und beende. Hieran fehlte es nach Überzeugung des OLG aufseiten des Klägers. Dessen Verstoß gegen seine Ausbildungsobliegenheit führe zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2008, 5 UF 46/08

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