Leitsatz

Der Eigentümer einer Wohnung, der diese nicht rechtlich, sondern tatsächlich in 2 Wohnungen aufteilt und an zwei Mieter vermietet, wird nicht unbillig dadurch benachteiligt, dass der Kostenverteilungsschlüssel für die Aufzugskosten, der an die Anzahl von Wohnungen anknüpft, auf ihn in der Weise angewandt wird, dass bei ihm zwei Wohnungen berücksichtigt werden.

 

Fakten:

Nach der Teilungserklärung hat die Kostenverteilung in dieser Eigentumsanlage nach Miteigentumsquoten zu erfolgen. Aufgrund wirksamer öffnungsklausel hatten die Eigentümer jedoch mehrheitlich beschlossen, die Aufzugskosten durch die zunächst 12 Wohneinheiten zu teilen. Nachdem einer der Wohnungseigentümer seine Wohnung in zwei vermietete Einheiten aufteilte, beschlossen die Eigentümer wiederum mit der erforderlichen Mehrheit, dass diese Kosten nunmehr durch 13 zu teilen seien. Gegen diesen Mehrheitsbeschluss war nichts einzuwenden - er entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und widerspricht auch nicht der Teilungserklärung. Diese geht zwar davon aus, dass die Wohnanlage 12 Wohnungen umfasst. Dies heißt aber nicht, dass die Aufzugskosten nicht auf "13 Abrechnungseinheiten" verteilt werden dürfen. Unerheblich ist auch der Umstand, dass rechtlich lediglich 12 Wohnungen vorhanden sind. Es widerspricht auch nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Kostenverteilung nicht auf rechtliche, sondern auf tatsächliche Gegebenheiten abzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2001, 2Z BR 11/01

Fazit:

Diese Entscheidung verdeutlicht die Praktikabilität so genannter öffnungsklauseln in der Teilungserklärung, die eine änderung darin enthaltener Bestimmungen im Beschlussweg ermöglicht.

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