Leitsatz

Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen. Die Betriebskosten sind auch dann auf den Mieter umlegbar, wenn der Aufzug nicht im Haus des Mieters, sondern im Nachbarhaus einer Wirtschaftseinheit liegt. Der Vermieter kann hier die Betriebskosten für den Aufzug auf den Erdgeschossmieter umlegen, obwohl der Aufzug im Nachbarhaus liegt. Dort befindet sich eine Dachterrasse, die mit Grillplätzen ausgestattet und teilweise begrünt ist. Für dieses Haus hat der Mieter einen Schlüssel. Der Aufzug führt auch in das Kellergeschoss, in welchem der Mieter seinen Keller hat. Die Umlage der Aufzugskosten nach der Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des BGH auch dann zulässig, wenn dem Mieter das Vorhandensein eines Fahrstuhls keinen objektiven Gebrauchsvorteil gewährt. Hier allerdings ist die Nutzung des Aufzugs auch für den Erdgeschossmieter sinnvoll. Er kann seinen Keller über den Aufzug erreichen. Vor allem aber kann er die Dachterrasse sinnvoll nutzen.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 30.10.2006, 62 S 178/06

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