1 Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten werden als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen.
  2. Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  3. Die Tätigkeit erfolgt für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter, Musiker und Personen im Pflegedienst. Die Einnahmen hieraus bleiben bis 3.000 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei.[1] Darüber hinausgehende Einnahmen sind steuerpflichtig; sie müssen bei einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung anhand der ELStAM oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung versteuert werden. Der Übungsleiterfreibetrag umfasst entgegen seiner Bezeichnung den gesamten Anwendungsbereich folgender nebenberuflicher Tätigkeiten:

  • erzieherische,
  • pflegerische und
  • künstlerische Tätigkeiten.[2]
 
Wichtig

Tätigkeit als Vereinsvorstand nicht begünstigt

Die Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn es sich um eine übungsleitende, ausbildende, erziehende oder künstlerische Nebentätigkeit oder um eine nebenberufliche Pflegetätigkeit handelt. Ähnliche Tätigkeiten, auch wenn sie gegenüber einem gemeinnützigen Verein erfolgen, z. B. als Vereinsvorstand, Kassierer, Helfer, Gerätewart oder Platzwart, sind nicht nach dieser Vorschrift begünstigt, können aber unter den Ehrenamtsfreibetrag fallen.[3]

2 Begünstigte Tätigkeiten/Personenkreis

2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher oder
  • ggf. Betreuer.

Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat.[1] Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann.[2] Entscheidend ist, dass andere Menschen ausgebildet oder unterrichtet werden. Typische Beispiele sind die Tätigkeiten als

  • Trainer bei Fußballvereinen,
  • Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie
  • die Lehr- oder Vortragstätigkeit an Volksbildungswerken, einschließlich der Leitung von Volkshochschulen.[3]

2.2 Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

Die zweite Gruppe umfasst Personen, welche die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen übernommen haben. Dabei gilt die Steuerbegünstigung nicht nur für die nebenberufliche Dauerpflege, sondern auch für kurzfristige Hilfsleistungen.

In Betracht kommen nebenberufliche Hilfsdienste bei

  • der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr);
  • der Altenhilfe nach dem Muster des § 71 SGB XII (z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste);
  • Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten durch Rettungssanitäter und Ersthelfer und
  • der organisierten Nachbarschaftshilfe kirchlicher Einrichtungen.

2.3 Künstlerische Tätigkeiten

Der Steuerfreibetrag kommt auch für Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten infrage. Nebenberufliche Kirchenmusiker oder eine Opernsängerin, die nebenberuflich bei der kulturellen Veranstaltung eines gemeinnützigen Vereins auftritt, können den Freibetrag von 3.000 EUR pro Jahr erhalten. Auch Komparsen und Statisten bei Theater- bzw. Opernaufführungen üben eine begünstigte künstlerische Nebentätigkeit aus.[1]

3 Nicht begünstigte Tätigkeiten

Helfer im Mahlzeitendienst von begünstigten Einrichtungen wie dem DRK üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Nebentätigkeit aus. Ebenso üben im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes eingesetzte Helfer keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Steuerfrei bleiben können aber auch hier die auf tatsächliche Rettungseinsätze entfallenden Einnahmen.

Fahrer und Beifahrer im Behindertendienst erhalten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den Freibetrag für 50 % ihrer Vergütung, da die pflegerische Tätigkeit mit der Hälfte der Gesamttätigkeit angesetzt wird.

4 Gleichartigkeit von Haupt- und Nebenberuf unschädlich

Die Gleichartigkeit von Haupt- und Nebenberuf ist für die Gewährung des Freibetrags unschädlich, sofern die beiden Tätigkeiten organisatorisch klar abgrenzbar sind. Dies gilt auch für die auf begünstigte Dienste entfallenden Bereitschaftszeiten. Eine Aufteilung in Einsatz- und Bereitschaftszeiten ist entfallen. Ehrenamtliche Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die auf Seenot-Rettungsbooten eingesetzt sind, üben einschließlich der Bereitschaftszeiten eine begünstigte Nebe...

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