1 Beitragsrechtliche Bewertung

Aufwandsentschädigungen von privaten Arbeitgebern sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie steuerpflichtig sind. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind nur Aufwandsentschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust beitragspflichtig.

2 Freibeträge für bestimmte Personengruppen

2.1 Übungsleiterfreibetrag

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder vergleichbare Tätigkeiten sind beitragsfrei, wenn sie jährlich 3.000 EUR (steuerlicher Übungsleiterfreibetrag; 2020: 2.400 EUR) nicht übersteigen.[1]

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger empfehlen allerdings, dass bei ganzjährig andauernden Beschäftigungen der Betrag als monatliche Aufwandsentschädigung – also pro rata temporis – angesetzt wird (jeweils 250 EUR; 2020: 200 EUR). Dies liegt im Interesse einer kontinuierlichen versicherungsrechtlichen Beurteilung.

 
Wichtig

Unterjährige Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung

Beginnt eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres, kann – da der Übungsleiterfreibetrag 3.000 EUR pro Kalenderjahr beträgt – monatlich ein entsprechend höherer Betrag als Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerfreibetrag zuvor noch nicht ausgeschöpft war. Ein anteilig höherer Betrag pro Monat kann bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nur angesetzt werden, wenn das Ende der Beschäftigung im Voraus feststeht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungs-/Beitragsfreiheit einer zeitlich begrenzten Übungsleitertätigkeit

Sportlehrer A übernimmt befristet für die Zeit vom 1.4. bis 31.8. im ortsansässigen Sportverein eine Trainertätigkeit. Hierfür erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 600 EUR. A übt im gleichen Kalenderjahr keine weiteren Übungsleitertätigkeiten aus.

Die von A neben seiner Hauptbeschäftigung ausgeübte, auf 5 Monate begrenzte Trainertätigkeit im ortsansässigen Sportverein ist versicherungs- und beitragsfrei zur Sozialversicherung, weil die in diesem Zusammenhang erzielte Aufwandsentschädigung den Betrag von 3.000 EUR nicht überschreitet.

[2] BE v. 26./27.5.1999: TOP 3.

2.2 Ehrenamtsfreibetrag

Die Aufwandsentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamts ist beitragspflichtiges Entgelt in der Höhe, wie sie den tatsächlich zu entschädigenden Aufwand übersteigt.

Für bestimmte nebenberuflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten gilt ein steuerfreier Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 EUR (2020: 720 EUR) im Kalenderjahr nicht als Arbeitsentgelt und ist beitragsfrei zur Sozialversicherung.[1]

Wie bei der Übungsleiterpauschale gilt auch für die Ehrenamtspauschale die Empfehlung, dass bei einer ganzjährigen Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit pro Monat ein Betrag von 70 EUR (2020: 60 EUR) angesetzt wird. Bei unterjähriger Aufnahme oder Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit hingegen kann auch ein entsprechend höherer monatlicher Betrag angesetzt werden, sofern der Steuerfreibetrag zuvor noch nicht ausgeschöpft war.

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