Leitsatz

Die Parteien stritten über die Abänderung eines gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichs vom 1.3.2006, mit dem sich der Kläger u.a. verpflichtet hatte, an die Beklagte monatlichen Aufstockungsunterhalt i.H.v. 480,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte brach in Ansehung der Geburt der gemeinsamen Tochter im September 1989 ihr Studium für das Handelslehramt ab. Ab 1992 war sie in verschiedenen Jobs, u.a. als Putzhilfe, in Teilzeit tätig. Von August 1995 bis Januar 1997 absolvierte sie eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau und legte im November 1999 die Ausbilderprüfung ab. Bereits seit September 1998 war sie als Dozentin bei verschiedenen Bildungsträgern tätig.

Die Parteien trennten sich im August 2000. Die Scheidung erfolgte im April 2002. Das gemeinsame Kind wurde in der Folgezeit im Wechselmodell jeweils hälftig betreut. Am 1.3.2006 schlossen die Parteien einen umfassenden gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich, dessen Abänderung der Kläger begehrte.

Erstinstanzlich wurde der Vergleich vom 1.3.2006 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 1.1.2009 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet. Der Unterhalt sei zu befristen, da ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich seien.

Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Abänderungsklage für unbegründet, soweit der Kläger eine zeitliche Begrenzung vor Dezember 2013 begehrte. Die in § 1578b BGB normierten Voraussetzungen für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch Befristung lägen nicht vor. Nach § 1578b BGB sei der nacheheliche Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und/oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe für den Berechtigten Erwerbsnachteile eingetreten seien.

Angesichts der unstreitigen Erwerbsbiografie der Beklagten sei nahe liegend, dass sie ihr Studium ohne die Ehe abgeschlossen hätte. Sie habe nicht nur die Prüfung für Nichtabiturienten angestrebt und bestanden, sondern auch ihr Studium bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes erfolgreich betrieben. Damit spreche alles dafür, dass sie das Studium ohne die Geburt des Kindes auch zu Ende gebracht und eine Anstellung im Schuldienst erreicht hätte. Ohne Zweifel habe sie das Studium durch die Geburt des Kindes unterbrochen und hätte es erst deutlich später wieder aufnehmen können. Möglicherweise wäre die Beendigung des Studiums mit erheblichen Anstrengungen von beiden Seiten noch zu bewerkstelligen gewesen. Gleichwohl hätten sich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - gemeinsam für einen anderen Weg entschieden. Die wirtschaftlichen Folgen dieser im Vertrauen auf die bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung seien von ihnen gemeinsam zu tragen. Hinzu komme, dass die Beklagte auch auf das damals geltende Unterhaltsrecht und die damit verbundene Absicherung durch die Ehe habe vertrauen dürfen.

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei weiterhin zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ihre berufliche Stellung nicht nachhaltig gesichert sei. Ihr Arbeitsvertrag bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei befristet. Zudem verfüge der Kläger über ein relativ hohes Nettoeinkommen, dem Einkünfte aus selbständiger Arbeit hinzuzurechnen seien. Ihm sei es nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen daher möglich, die Beklagte auch weiterhin zu unterstützen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 26.05.2009, 13 UF 28/09

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