Normenkette

§ 22 WEG

 

Kommentar

1. Spürbare Eingriffe in den optischen Gesamteindruck einer Fassade stellen auch dann eine (nachteilige) bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, wenn sie nicht unmittelbar in die Bausubstanz eingreifen.

2. Somit liegt auch im Aufstellen eines Schrankes in einer Balkonnische eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor, die nichts mit ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung zu tun hat. Auch hierdurch wird der bauliche Zustand des Gemeinschaftseigentums verändert. Die Nachteilswirkung liegt hier in der spürbaren Veränderung des Gesamteindrucks der Fassade, selbst wenn ein solcher Schrank nicht fest mit dem Boden verbunden, sondern dort lediglich aufgestellt wurde. Die vollständige Ausnutzung einer solchen Balkon-Wandnische durch Aufstellen eines Schrankes hat dieselbe optische Wirkung wie etwa der Einbau einer Türe unmittelbar vor der Nische. In beiden Fällen wird der architektonisch angestrebte Charakter der aufgelockerten Fassade im vorliegenden Fall nachteilig verändert. Die Beeinträchtigung ist von den restlichen Eigentümern nicht gem. § 14 WEG zu dulden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 31.05.1999, 16 Wx 77/99= ZMR 1/2000, 58)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Sieht man so manche "schlampigen Möbellager" auf Balkonen und Terrassen, erscheint mir diese "erzieherische" Entscheidung im Ergebnis durchaus vertretbar. Allerdings hätte das Gericht m.E. hier nicht von einer "baulichen Veränderung" des Gemeinschaftseigentums sprechen müssen (dürfen); es geht hier allein um störende, unübliche Sondereigentumsnutzungen, die auch im Rahmen der §§ 14, 15 WEG (sowie § 1004 BGB) im WE-Recht mit Erfolg unterbunden werden könnten. Sollten sich solche - optisch störenden - Balkon- oder Terrassennutzungen tatsächlich streitbefangen häufen, empfehle ich entsprechende Klarstellungen in Hausordnungen (über HO-Ergänzungs-Mehrheitsbeschlussfassung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge