Leitsatz

Gegen einen Wohngeldanspruch ist die Aufrechnung mit Ansprüchen auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine Notgeschäftsführung im engeren Sinn des § 21 Abs. 2 WEG handelt.

 

Fakten:

Die Aufrechnung gegenüber Wohngeldforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Grund: Für das reibungslose Funktionieren einer Eigentümergemeinschaft ist Voraussetzung, dass ihr jederzeit ausreichende Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme wird nur anerkannt, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung von der Eigentümergemeinschaft anerkannt oder gegen diese rechtskräftig festgestellt ist oder auf einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG beruht. Eine weitergehende Zulassung von Aufrechnungsmöglichkeiten würde die Sicherstellung der Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft gefährden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2009, 15 Wx 298/08OLG Hamm, Beschluss vom 3.3.2009 – 15 Wx 298/08

Fazit:

Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG setzt voraus, dass dem Gemeinschaftseigentum eine unmittelbare Gefahr droht, bei der ein verständiger Wohnungseigentümer nicht länger abwarten würde und bei der er weder den Verwalter noch die anderen Wohnungseigentümer zur Behebung der Notlage heranziehen kann.

Soweit jedenfalls ein Wohnungseigentümer lediglich Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, weil er etwa aus eigenen Mitteln Leistungen Dritter für die Gemeinschaft bezahlt hat, fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung.

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