Unter einer Aufrechnung versteht man die Tilgung zweier Geldforderungen durch die Erklärung einer Partei. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, heißt "Hauptforderung". Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, heißt "Gegenforderung".
Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Aufrechnung sind in den §§ 387 ff. BGB geregelt.
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