Leitsatz

  1. Aufrechnung gegenüber Wohngeldforderungen (einschränkende Vereinbarung)
  2. Wirksamkeit einer vollstreckbaren notariellen Urkunde kraft Teilungserklärung (zur Beitreibung von Wohngeldvorschüssen)
 

Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG; § 378 BGB; § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO

 

Kommentar

  1. Werden in der Teilungserklärung als Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche genannt, sind andere Gegenforderungen, wie z. B. auch Ansprüche aus Notgeschäftsführung von einer Aufrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen.
  2. Eine vollstreckbare notarielle Urkunde auf der Grundlage der Teilungserklärung muss genau erkennen lassen, auf welche mehrheitlich beschlossenen und fällig gestellten monatlichen Beitragsvorschüsse sie sich bezieht (vgl. bereits KG v. 20.6.1997, 24 W 661/97, ZMR 1997, 664); andernfalls ist die Urkunde herauszugeben.
 

Link zur Entscheidung

KG v. 25.6.2003, 24 W 328/02, ZWE 3/2003, 294 = NZM 22/2003, 906KG Berlin, Beschluss vom 25.06.2003, 24 W 328/02

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