Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung von Grundsteuern für die Jahre 1997 und 1998. Sie hat hinsichtlich der Nachforderung die Ausschlußfrist des § 20 III, IV iVm § 4 VIII NMV versäumt.

Unstreitig waren die Beklagten gemäß § 2 Abs. 7 Ziff. 1 a) des zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrages verpflichtet, anteilig die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks … zu tragen. Ebenso unstreitig hatte die Klägerin am 20.03.2000 den Grundsteuerbescheid der Stadt Bielefeld erhalten, in welchem die Grundsteuern für die Jahre 1997 bis 1999 rückwirkend veranschlagt wurden. Mit Schreiben vom 23.03.2000 teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß sie die erhobenen Grundsteuern ab 1997 in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 umlegen werde. Eine genaue Abrechnung erfolgte sodann mit Schreiben vom 30.06.2000. Die auf das Jahr 1999 anfallenden Grundsteuern sind von den Beklagten gezahlt worden. Ein darüber hinaus gehender Anspruch steht der Klägerin nicht zu.

Die Mitteilung vom 23.03.2000 war nicht geeignet, die Ausschlußfrist des § 20 III, IV iVm § 4 VIII NMV (s. hierzu LG Trier ZMR 96, 670) – zumindest die Nachforderungen die Jahre 1997 und 1998 betreffend – zu unterbrechen. Das Schreiben vom 23.03.2000 enthielt lediglich die Ankündigung, daß die Grundsteuern in der nächsten Betriebskostenabrechnung umgelegt werden würden. Erforderlich wäre jedoch eine konkrete Nachforderung gewesen, wie sie sodann mit Schreiben vom 30.06.2000 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt war die dreimonatige Ausschlußfrist des § 20 III, IV iVm § 4 VIII NMV bezüglich der Jahre 1997 und 1998 jedoch bereits verstrichen.

Dies folgt aus einem Blick auf die Vorschrift des § 20 Abs. 3 NMV. Danach ist die jährliche Abrechnung dem Mieter spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes zuzuleiten. Hinsichtlich der Nachforderungen von Betriebskosten enthält § 20 IV NMV eine Verweisung auf § 4 VIII NMV. Die Vorschrift des § 4 VIII NMV wiederum bestimmt, daß Nachforderungen nur dann vom Vermieter geltend gemacht werden können, wenn der Vermieter die Nachforderungen aus den, die er nicht zu vertreten hat, erst nach dem Ende des auf die Erhöhung fenden Aufwendungen folgenden Kalenderjahres geltend machen konnte und sie innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall der Gründe geltend macht.

Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Nicht-Geltendmachung der Grundsteuern bis zum Erhalt des Bescheides durch die Stadt Bielefeld nicht zu vertreten hatte. Dieser Hinderungsgrund ist spätestens am 23.03.2000 weggefallen, so daß die Frist zur Geltendmachung mit diesem Tage begann. Die Geltendmachung von Nachforderungen ist aber nicht mit der einfachen Mitteilung gleichzusetzen, daß Nachzahlungen auf den Mieter zukommen werden. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber ausdrücklich in § 20 NMV eine Abrechnung. Abrechnung wiederum bedeutet eine geordnete. Aufstellung der angefallenen Betriebskosten, aus denen sich ein konkreter Überschuß zugunsten des Mieters oder eine konkrete Nachforderung ergibt. Eine derartige Abrechnung enthielt das Schreiben der Klägerin vom 23.03.2000 unstreitig nicht.

Die Klage war daher abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 232,20 EUR festgesetzt.

 

Unterschriften

Klausen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1057955

NJW-RR 2002, 1168

NZM 2003, 22

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