Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerberverpflichtung zur Vollstreckungsunterwerfung. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Die Teilungserklärung kann wirksam vorsehen, daß der Erwerber, der die Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsordnung übernimmt, sich in notarieller Urkunde der sofortigen Vollstreckung wegen der monatlichen Beitragsvorschüsse zu unterwerfen hat.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2

 

Beteiligte

die in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1996 – 85 T 172/96 – namentlich bezeichneten Miteigentümer zu 1) bis 45)

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 172/96)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 576/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. März 1991 von ihrem Ehemann die Wohnung Nr. 12, wobei sie in § 11 des Kaufvertrages alle Rechte und Pflichten übernahm, die sich insbesondere aus den Teilungsurkunden vom 10. Januar, 20. Juni und 7. August 1978 ergeben, und wurde am 24. Mai 1991 im Wohnungsgrundbuch eingetragen. In der notariell beurkundeten Teilungserklärung vom 10. Januar 1978 heißt es in § 6 Nr. 5:

„Jeder Gemeinschafter ist verpflichtet, bei Veräußerung seines Wohnungseigentums dem Erwerber alle Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst übernommen hat, insbesondere auch seinen Nachfolger zu verpflichten, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen gegenüber den durch den Verwalter vertretenen übrigen Gemeinschaftern wegen der Forderung an Wohngeld und Umlagen zu unterwerfen und die unverzügliche Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Verhandlung zu Händen des Verwalters zu beantragen.

Auf Verlangen des Verwalters ist die vorgenannte Vollstreckungsunterwerfung gegenüber dem jeweiligen Verwalter zu erklären, der berechtigt ist, Wohngeldrückstände und Umlagen im eigenen Namen und für Rechnung der übrigen Wohnungseigentümer einzuziehen. Die Kosten der vollstreckbaren Ausfertigung und ihrer Zustellung an den Erwerber trägt der Veräußerer. Die Wohngemeinschaft ist dabei als Gesamtgläubiger berechtigt.”

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 3. Dezember 1985 unter TOP 1 d) u. a., daß der Verwalter den in der Teilungserklärung niedergelegten Anspruch auf die Erteilung einer Unterwerfungsverhandlung auch im Klagewege durchsetzen kann. Nach dem auf der Versammlung vom 27. März 1995 gebilligten Wirtschaftsplan 1995 hatte die Antragsgegnerin einen Wohngeldvorschuß in Höhe von 720,– DM monatlich zu zahlen, nach dem am 22. Februar 1996 geschlossenen Wirtschaftsplan 1996 einen monatlichen Wohngeldvorschuß in Höhe von 748,– DM. Die Antragsteller haben verlangt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen gegenüber dem jeweiligen Verwalter wegen der Forderung an Wohngeld und Umlagen bezüglich der Wohnung Nr. 12 zu unterwerfen und die unverzügliche Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Verhandlung zu Händen des Verwalters der Wohnanlage zu beantragen. Mit Beschluß vom 2. Mai 1996 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Eigentümergemeinschaft hat das Landgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die Unterwerfungserklärung in Höhe von 748,– DM monatlich seit dem 1. November 1996 abzugeben. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß zumindest im Ergebnis nicht auf.

Zutreffend hat das Landgericht den Antrag der durch den Verwalter vertretenen Miteigentümer auf Abgabe der Unterwerfungserklärung seitens der Antragsgegnerin für zulässig erachtet. Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG in Verbindung mit dem Eigentümerbeschluß vom 3. Dezember 1985 zu TOP 1 d) befugt, den in der Teilungserklärung niedergelegten Anspruch auf Erteilung einer Unterwerfungsverhandlung gerichtlich durchzusetzen. Die begehrte Unterwerfungserklärung hat auch einen hinreichend bestimmten Inhalt, weil der monatlich zu zahlende Betrag genau festgelegt und auch der Leistungsempfänger richtig bezeichnet ist. Zutreffend ist das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Höhe der monatlichen Beitragsvorschüsse sich in Zukunft verändern kann. Sofern der Betrag steigt, ist nur ein Sockelbetrag tituliert, während hinsichtlich des weitergehenden Betrages eine neue Unterwerfungserklärung verlangt werden kann. Sofern der Betrag sinkt, hat...

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