Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einander Leistungen schulden, die gleichartig sind. Gleichartig sind Leistungen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich z. B. jeweils Geldleistungen schulden. Fordert der Arbeitgeber die Herausgabe von in seinem Eigentum stehenden Gegenständen, kann der Arbeitnehmer also nicht mit seinen Vergütungsansprüchen aufrechnen. In diesem Fall könnte lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht werden.

Die Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Aufrechnungserklärung. Die Aufrechnungserklärung ist grundsätzlich nicht formgebunden; es sei denn ein Tarifvertrag verlangt die schriftliche Geltendmachung.

Mit Forderungen, denen eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Eine Einrede stellt z. B. die Verjährung dar. Allerdings schließt die Verjährung die Aufrechnung dann nicht aus, wenn sich die Forderungen bereits vor Eintritt der Verjährung jeweils fällig gegenübergestanden haben.[1] Ist eine für die Forderung bestehende Ausschlussfrist abgelaufen, so kann mit dieser Forderung auch dann nicht aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnung zu der Zeit, zu der sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verfallen war.[2]

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