Kommentar

Bei der Anlageberatung hat die Bank ( Bankrecht ) grundsätzlich die Pflicht, sich ausführlich über den Wissensstand des Kunden, seine Anlageziele und Riskobereitschaft zu informieren, um danach eine entsprechende Anlage anzubieten. Dessen bedarf es nicht, wenn der Kunde bereits von einem Vermögensberater betreut wird und mit konkreten und deutlichen Vorstellungen von dem Anlagegeschäft an die Bank herantritt. Die Bank hat dann nur noch vollständig über die in Betracht gezogene Anlage zu informieren und auf eventuelle Risiken hinzuweisen , um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.02.1996, XI ZR 133/95

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